§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Institut für Forensische Psychiatrie Haina (IFPH)”. Im nichtdeutschen Sprachraum führt er den Namen “Haina Institut of Forensic Psychiatry (HIFP)”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz “eingetragener Verein” in der Kurzform “e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 35114 Haina
§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(6) Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Zielsetzung
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Forensischen Psychiatrie als einem Teilgebiet der öffentlichen Gesundheitspflege.
(2) Um diese Aufgaben zu verfolgen, soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit von z.B. Psychiatrie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Rechtsmedizin und Soziologie gefördert werden.
(3) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
(a) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben auf den in Absatz 1 und 2 genannten Gebieten,
(b) die Vergabe von Forschungsaufträgen auf den in Absatz 1 und 2 genannten Gebieten,
(c) die Förderung der Verbreitung von der Forschungsergebnisse in Veröffentlichungen (z.B. Verlegen von Büchern), Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Tagungen, Seminare, Vorträge, Symposien),
(d) die Förderung der Fort- und Weiterbildung von in der Forensischen Psychiatrie Tätigen (z.B. Übernahme von Reisekosten und Kongreßgebühren).
(4) Alle Vereinsmitglieder haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Sie dürfen keine Forschungsvorhaben fördern, die ethischen Grundsätzen zuwiderlaufen oder die mit der Unabhägigkeit der Wissenschaftler unvereinbar sind. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den Vositzenden des Institutes davon unterrichten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann nur eine voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die über Erfahrungen auf dem Gebiet der Forensischen Psychiatrie oder deren Nachbardisziplinen verfügt.
(2) Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand zuzuleiten. Hat der Vorstand gegen den Antrag Bedenken, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Andernfalls entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe bekanntzugeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch Austritt oder
(c) durch den Ausschluß aus dem Verein
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen durch Entscheidung des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wird der Entscheidung des Vorstandes binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe durch das ausgeschlossene Mitglied widersprochen, so beschließt die Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über deren Erhebung und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Verein sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ärztliche Direktor der Klinik für gerichtliche Psychiatrie Haina ist geborenes Vorstandsmitglied.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist nur dann widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Er hat vor allem folgende Aufgaben
(a) Laufende Koordination der vom Verein geförderten wissenschaftlichen Aktivitäten
(b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
(c) Einberufung der Mitgliederversammlung
(d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
(2) Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, die für den Verein eine über 500,-- DM hinausgehende Belastung mit sich bringen, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung aller Vorstandsmitglieder vorgenommen werden.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
(b) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr,
(c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, einschließlich des Haushaltsabschlusses, und die Entlastung des Vorstandes,
(d) die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
(e) sonstige in der Satzung zugewiesene Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung legt die Schwerpunkte der Förderung von Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten fest.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll spätestens zum März eines jeden Jahres einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden; ihr ist eine Tagesordnung beizufügen. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Mitgliederversammlung muß ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
(a) der Vorstand so entscheidet oder
(b) die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden verlangt wird.
Für die Ladung gilt Absatz 1 entsprechend, wobei sich die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt.
§ 12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen; ihr ist eine Tagesordnung beizufügen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(5) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungn werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(6) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Tagungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst von der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende der Liquidator.
§ 15 Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
(1) Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich abgefaßt und vom Versammlungsleiter und einem von ihm zubestimmenden Versammlungsteilnehmer unterzeichnet. Der Vorstand legt seine Entscheidungen, unter Angabe von Ort und Zeit, schriftlich nieder und unterzeichnet sie.
(2) Das Protokoll soll wenigsten enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, Zahl der anwesenden Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnis und Art der Abstimmung.