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Für Ausländer in Deutschland hat ein Strafverfahren oft auch ausländerrechtliche Konsequenzen.
So kann der Betroffene durch die Verurteilung sein Aufenthaltsrecht verlieren und aus der Bundesrepublik ausgewiesen werden.
Bei verurteilten Ausländern kann die deutsche Justiz darüber hinaus gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung der vollen Haftstrafe oder der Maßregel zur Besserung und Sicherung absehen, und der ausreisepflichtige Verurteilte wird in sein Herkunftsland abgeschoben.
Die Abschiebung sogleich mit der Hauptverhandlung stellte eine wenig bekannte Option dar.
Diese Rückführung erfordert, bei Wahrung der jeweils rechtlichen Interessen, das geeinte Handeln der an der Gerichtsverhandlung beteiligten Parteien und einen gewissen Einsatz der Einrichtung, in der der Angeklagte sich befindet.
Gelingt eine Punktlandung, erspart dies allen Beteiligten jedoch ein Vielfaches an Arbeit und stellt auch für den Angeklagte oft die bessere Alternative dar.
Bei Patienten, für die diese Möglichkeit überhaupt in Frage kommt, erfolgt bei Scheitern dieses Ansatzes Monate oder Jahre später die Rückführung - die Belastung kann man dem Patienten, die Arbeit den beteiligten Institutionen ersparen.
Der § 456a StPO ist in der Umsetzung an den hessischen Runderlass gebunden. Wie flexibel ist der § 456a StPO in der Praxis anwendbar?
Ziel dieses Seminars ist die Vermittlung des Wissens, das für diese Rückführungsalternativen gebraucht wird und die Vorstellung erfolgreicher und fast erfolgreicher Fälle.
Im Straf- und Maßregelvollzug mit diesen Fragen befasste Mitarbeiter/innen, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter.
Teilnahmegebühr: 150 Euro
Inbegriffen: Leitfaden für die Praxis.
Veranstaltungsort: Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Gießen, Licher Str. 134, 35394 Gießen.
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